Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht. Uneingeschränkt und ausnahmslos.
Der kanadische Premierminister Justin Trudeau sagte kurz vor seiner Amtseinführung im November über Internetblogs, diese seien „…wie Haifische. Sie fressen die Wahrheit, verdauen sie und am Ende wird eine Nachricht ausgespuckt.“ – In der Tat ist es ein schmaler Grat zwischen Wissen und Glauben und Nachrichten, wobei es selbstverständlich jedem Betreiber eines Internetblogs selbst überlassen ist, wie er damit umgeht: „Quid est veritas“.
Jenas Nachrichtenblog Jenapolis lamentiert oft darüber, dass man ihn aus der Presselandschaft ausschließen würde. Und man beschwert sich regelmäßig über die angebliche „Lügenverwaltung“ der Stadt Jena mit ihrem Oberbürgermeister an der Spitze, der seine Arbeit nicht richtig machen würde, dafür aber die Presse in ihren Grundrechten beschneide. Doch: Wie ernst nimmt es dieser Blog selbst mit Gesetzen und Grundrechten und wie ordentlich erledigt er die eigene Arbeit?
Vor einiger Zeit hat sich Blog-Gründer Petrich in einem Statement vom klassischen Journalismus gelöst und für Jenapolis die Losung ausgegeben „Das höchste Gut ist die Meinungsfreiheit, nutzen wir diese…“. Im Originalton liest sich das so: „Der Anspruch Nachrichten zu liefern, egal ob Pressemeldungen, eigene Beiträge oder Leserbeiträge verblasst immer mehr.“
Indes können sich Leser eine freie und unvoreingenommene Meinung nur dann bilden, wenn man sie umfassend informiert. Zu letzterem gehört es auch, dass man – vor allem dann, wenn man als Presseorgan ernst genommen werden möchte – die einschlägigen Pressegesetze und den Kodex des Deutschen Presserats einhält. Jedoch wollen Redaktionsmitgliedern dieses Blogs ganz offensichtlich die Kodex-Ziffer 3 (siehe unten) nicht mehr einhalten, weshalb man neuerdings bei Jenapolis auf den Hinweis, man sei „Mitglied im Deutschen Presserat“, verzichtet. Denn eine Verletzung des Presse-Kodex führt regelmäßig zu einer Beanstandung oder Rüge.
Insbesondere dann, wenn man journalistisch so arbeitet, wie der kurzzeitige Jenapolis-Chef Netzbandt, der Unwahres behauptete, Dinge für seine Leser erfand und keine Lust verspürte, die Fehlinformationen klar zustellen. Anfang Oktober 2015 bekam Jenapolis deshalb mehrere Gegendarstellungen zugestellt, zu deren Veröffentlichung man als Presseorgan nach dem Thüringer Pressegesetz (TPG / siehe ganz unten) verpflichtet ist.
Trotzdem im betreffenden Fall die Fakten klar gegen Jenapolis sprechen, verweigern Netzbandt und Petrich bis zum heutigen Tag die Veröffentlichung von Gegendarstellungen. Das macht auch Sinn, wenn sich Jenapolis selbst gar nicht als Presse ansieht, sondern als ganz normalen Internet-Blog. Nur dass man der Öffentlichkeit nicht Gedanken und Meinungen über Mode, Reisen oder Computerspiele mitteilt, sondern solche über Jena und den Rest der Welt. Dies beantwortet zugleich auch die Frage, weshalb manche Teile des öffentlichen Lebens diesen Nachrichtenblog inzwischen nicht mehr als ernst zu nehmendes Presseorgan wahrnehmen.
Denn was im Werbungs-/Meldungs-/Meinungs-/Satire-Dschungel von Jenapolis „authentisch und immer im Original“ ist, bleibt hauptsächlich der Fantasie der Leserinnen und Leser vorbehalten, die sich hierzu ihre freie Meinung jeden Tag aufs neue selber bilden dürfen. Das garantiert das Grundgesetz. Uneingeschränkt und ausnahmslos.
In diesem Sinne wünsche ich ein frohes Fest!
Ihr Rainer Sauer
Lesen Sie zum Thema „Jenapolis“ auch den folgenden Artikel von Frank Cebulla!
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Pressekodex des Deutschen Presserats, Ziffer 3: „Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.“ – In der entsprechenden Richtlinie des Presserats heißt es: „Für den Leser muss erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung Bezug und der wahre Sachverhalt wird geschildert (…). Bei Online-Veröffentlichungen wird eine Richtigstellung mit dem ursprünglichen Beitrag verbunden.„
Thüringer Pressegesetz (TPG) § 3: „Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.“
TPG § 5 ergänzt: „Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der äußersten, nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und sachliche Richtigkeit zu prüfen.“
§ 11 des TPG stellt schließlich klar: „Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.“ – Siehe auch HIER!
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