Wissenswertes aus dem Internetrecht: Die umfängliche Impressumspflicht gilt auch für Nachrichten-Blogs
Die Impressumspflicht für Webseiten im Internet gilt nach § 5 TMG / § 55 RStV auch zwingend, wenn über Blogs Nachrichten oder Artikel verbreitet werden. Es gibt sie bereits seit knapp zwanzig Jahren und sie diente anfangs allein dem Verbraucherschutz. Inzwischen kann sich aber über das Impressum jedermann und jeder Frau über den Inhaber einer Website informieren bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen, wenn er dies für notwendig halten sollte.
Im Jahre 2001 ist die gesetzliche Impressumspflicht erheblich erweitert worden und zugleich werden Verstöße gegen diese mit Bußgeldern bedroht. Mehrere Gesetze enthalten hierzu Vorschriften, wie die sog. „Anbieterkennzeichnung“ auszusehen hat. Die Regelungen in § 6 TDG und § 10 MDStV sind nahezu wortgleich; im MDStV sind aber zusätzliche Anforderungen für journalistisch-redaktionell gestaltete Webseiten festgelegt. In Kurzfassung heißt dies:
Betreiber von journalistisch-redaktionell gestalteten Internetseiten, in denen nachrichtengleiche Informationen in Text und Bild wiedergegeben werden, haben sowohl die Angaben nach § 5 TMG zu machen als auch einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Was sind ein journalistisch-redaktionell gestaltetes “ nachrichtengleich Informationen in Text und Bild“? Die Gesetzesbegründung umschreibt dies als Artikel und Berichte, „die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden“: also ein Angebot, das für die öffentliche Meinungsbildung relevant ist und für das ein in seinen Betroffener Interesse an einer Richtigstellung haben könnte.
Konkret ausgedrückt besagen die gesetzlichen Vorgaben: Ein Impressum umfasst 1.) den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten mit Vor- als auch Nachnamen, 2.) die Angabe einer Geschäftsanschrift oder der Anschrift einer verantwortlichen Privatperson, wobei die Angabe einer bloßen Postfachadresse schon unter der Fassung des früheren TDG als nicht genügt angesehen wurde. 3.) Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post; hiermit sind E-Mail-Adresse/n und Telefonnummer/n gemeint, denn neben der E-Mail-Adresse muss ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet werden.
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