Gegendarstellung von Herrn Arne Petrich, Döbereinerstraße 2, 07745 Jena
In seinem § 11 regelt das Thüringer Pressegesetz mögliche Ansprüche auf eine Veröffentlichung von Gegendarstellungen. Gegenstand von Gegendarstellungen sind üblicherweise Berichte in periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen.
Wenn jedoch ein Blog / Multimediablog durch regelmäßige Veröffentlichungen Aktualität beweist und daher als ein journalistisch-redaktionelles Angebot anzusehen ist, sei hier ein gesetzlicher Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung zulässig, urteilte z.B. das Berliner Kammergericht in einem Beschluss vom 28.11.2016 (Az. 10 W 173/16).
Wir kommen nachstehend einem Wunsch auf Gegendarstellung nach; dieser bezieht sich auf folgenden, bei UNSER JENA / JEZT online erschienenen Artikel:
Ergänzender Hinweis: Eine Gegendarstellung ist die eigene Darstellung eines Sachverhalts, über den zuvor in einem Medium berichtet worden war. Sie muss bestimmte Formvorschriften erfüllen und darf vom Veröffentlicher nicht verändert werden.
Allerdings bedeutet die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht, dass der betreffende Sachverhalt tatsächlich falsch dargestellt oder fehlerhaft berichtet worden war. Es ist dem Veröffentlicher außerdem gestattet, zum Text der Gegendarstellung bis zu drei Dinge anzumerken.
Anmerkung
1.) Herr Arne Petrich hat zweifelsfrei Teile einer Radio Jena Aufzeichnung ohne Genehmigung für sich genutzt.
2.) Die Überschrift unseres Artikels ist richtig: die Verfehlung betrifft das Urheberrecht, sie fand im Rahmen von Herrn Petrichs OB-Wahlkampf statt und hierfür sind ihm Schadensersatz-Fordeungen zugestellt worden, die er bis zum 10.04.2018 zu bezahlen hatte. Eine gerichtliche Einforderung war bis dato nicht notwendig.
3.) Herr Petrich hat inzwischen alle Veröffentlichungen auf seinem Podcast gelöscht.
Jena, den 20.04.2018
Rainer Sauer, Jena
Nachtrag: Herr Arne Petrich lehnt (als inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV) die Veröffentlichung von Gegendarstellungen in seinem Blog Jenapolis ab, obwohl Jenapolis durch regelmäßige Veröffentlichungen Aktualität beweist und daher als ein journalistisch-redaktionelles Angebot anzusehen ist. Trotzdem kommt Herr Petrich einem bestehenden gesetzlichen Anspruch auf die Veröffentlichung von Gegendarstellungen nicht nach.
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