Geschwindigkeitsmessung mit TraffiStar S350: Jenoptik relativiert Kritik des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes

10.07.19 • STARTKommentare deaktiviert für Geschwindigkeitsmessung mit TraffiStar S350: Jenoptik relativiert Kritik des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes

Jenoptik Blitzanhänger mit TraffiStar S350 Technik. – Foto: Jenoptik AG

(Jenoptik) – Am 9. Juli 2019 veröffentlichte der Saarländische Verfassungsgerichtshof sein Urteil vom 5. Juli 2019 zu einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Geschwindigkeitsverstoß sowie mit der Frage nach Messdaten, die das Jenoptik-Messgerät TraffiStar S350 bei Verstößen gegen Tempolimits speichert.

Die Jenoptik AG hält das Urteil für nicht richtig. Es setzt ein schlechtes Zeichen für die Verkehrssicherheit in Deutschland. Die Messtechnik funktioniert zuverlässig und korrekt. Unser Messgerät TraffiStar S350 erfüllt alle bestehenden gesetzlichen Regelungen für eichpflichtige Messgeräte nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung.

Die Zulassung für das Messgerät durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) wird durch das Urteil nicht aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof stellt auch nicht in Frage, dass die Geschwindigkeitsmessung mit TraffiStar S350 ein standardisiertes Messverfahren darstellt und technisch einwandfrei funktioniert. Zudem gilt das Urteil nur im Saarland. Es gibt aus unserer Sicht keine Veranlassung, die Anlagen in anderen Bundesländern abzuschalten.

Um die Betreiber der Messplätze in ihrer Arbeit für die Verkehrssicherheit zu unterstützen, werden wir noch im Juli der PTB eine entsprechende Software-Änderung vorlegen, die die Kritikpunkte aus dem Urteil zu sog. Rohmessdaten adressiert. Dazu sind wir in enger Abstimmung mit der PTB und hoffen auf eine zügige Bestätigung.

Hintergrund

Was ist TraffiStar S350?

TraffiStar S350 ist ein modernes Laserscanner-System zur Geschwindigkeitsüberwachung. Laser ist eine non-invasive Technologie. Ein Eingriff in die Fahrbahndecke ist also nicht notwendig und die Instandhaltungs- und Wartungskosten sind daher dauerhaft gering.

Das Messgerät vom Typ TraffiStar S350 differenziert zuverlässig zwischen verschiedenen Fahrzeugklassen im ankommenden Verkehr. Es überwacht dabei gleichzeitig verschiedene Geschwindigkeitslimits, die für unterschiedliche Fahrzeugklassen (PKW, LKW, Motorrad) und Fahrspuren festgelegt wurden.

Jenoptik TraffiTower mit TraffiStar S350 Technik. – Foto: Jenoptik AG

Die Messeinheit ist flexibel für die Geschwindigkeitsmessung einsetzbar:

– mobil mit Stativ oder im Fahrzeug,
– semistationär im Anhänger,
– in einem stationären Außengehäuse wie dem TraffiTower.

Zulassung: Unser Messgerät TraffiStar S350 erfüllt alle bestehenden gesetzlichen Regelungen für eichpflichtige Messgeräte nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung.

Es wurde von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig sowohl für die stationäre, semistationäre als auch für die mobile Anwendung zugelassen. Die PTB-Zulassung erfolgte nach umfassenden und strengen Prüfungen. Bei Messungen mit dem TraffiStar S350 handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren zur Geschwindigkeitskontrolle.

Müssen die Anlagen nun abgeschaltet werden?

Die Zulassung für den Laserscanner S350 wird durch das Urteil vom 5. Juli 2019 nicht aufgehoben. Die Messtechnik funktioniert zuverlässig und korrekt. Die im Einsatz befindlichen Messgeräte vom TraffiStar S350 verfügen über eine gültige Baumusterprüfbescheinigung der PTB bzw. sind gültig konformitätsbewertet.

Es gibt aus unserer Sicht keine Veranlassung, die Anlagen vom Typ TraffiStar S350 abzuschalten, die nachweislich zur Senkung von Unfallzahlen und damit einhergehenden Unfallopfern dienen.

Im Rahmen des Verfahrens am Saarländischen Verfassungsgerichtshof wurde nicht die Korrektheit der Messung durch unser Lasermesssystem TraffiStar S350 angezweifelt. Der klagende Verkehrsteilnehmer sah aber eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da er den Standpunkt vertritt, den ausgegebenen Messwert nicht ausreichend nachprüfen zu können. Zu diesem Sachverhalt gab und gibt es gegenteilige Ansichten, die von Gerichten, Gutachtern, Herstellern und der PTB vertreten werden.

Das TraffiStar S350-System erfüllt sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die der PTB, was von der obergerichtlichen Rechtsprechung auch so bestätigt worden ist, zum Beispiel:

– OLG Celle, Beschluss vom 12.12.2018
– OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.1.2017
– OLG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2016
– OLG Bamberg, Beschluss vom 4.4.2016

Jenoptik ist seit Jahrzehnten ein zuverlässiger Partner für die Verkehrssicherheit in Deutschland. In der Vergangenheit haben sich verschiedene Gerichte mit Fragestellungen aus der Verkehrssicherheitstechnik befasst. Als professioneller Partner begleiten wir diesen Prozess und unterstützen unsere Kunden entsprechend.

Sind Umrüstungen möglich?

Oberste Priorität hat für uns die Verkehrssicherheit in Deutschland. Unbenommen unserer Einschätzung des Urteils werden wir im Laufe des Monats Juli der PTB eine entsprechende Software-Änderungen vorlegen, mit der eine Umrüstung kurzfristig möglich ist.

Seit wann ist das Gerät im Einsatz? Wie viele Geräte sind bundesweit im Einsatz?

Das Messgerät ist seit Ende 2013 als stationäre Variante am Markt und seit 2015 in der mobilen bzw. semistationären Variante. In Deutschland sind bislang ca. 750 Anlagen im Einsatz, zum Teil auch im TSP-Betrieb, einem Dienstleistungsmodell für die Verkehrsüberwachung.

Welche Daten speichert das Messgerät?

Bei den Messungen mit TraffiStar S350 werden zuverlässige und messsichere Daten zu Geschwindigkeitsverstößen ermittelt. Die gerichtssichere Messung bedeutet, dass die Positionsdaten des Fahrzeuges, wie Beginn, Ende, Fotopunkt und Abstand zum Fahrbahnrand, nach der Messung im Foto mitgegeben werden. Somit ist das Fahrzeug eindeutig auf der Fahrbahn zugeordnet und der Messablauf kann dadurch zu einem späteren Zeitpunkt nachgestellt werden. Geräteinterne Kontrollmechnismen garantieren, dass nur messtechnisch einwandfreie Ergebnisse verfolgt werden.

Wer hat Zugang zu den Daten?

Die Verwaltungshoheit über die registrierten Ereignisdaten aus Rot- und Geschwindigkeitsmessgeräten hat ausschließlich die Behörde, die die Messgeräte betreibt. Sie ist „Herrin des Verfahrens“ und entscheidet eigenständig, inwieweit Dritte (Betroffene, Rechtsanwälte, Gutachter) Zugriff auf diese Daten erhalten.





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