„Das Recht am eigenen Bild“: Was man wegen des Kunsturheberrechtsgesetzes beachten muss

29.07.14 • INTERESSANTES, JEZT AKTUELL, STARTKeine Kommentare zu „Das Recht am eigenen Bild“: Was man wegen des Kunsturheberrechtsgesetzes beachten muss

JEZT - Vorsicht Kunsturheberrechtsgesetz - Symbolbild

(JEZT / NOWAK | 2014-07-29) – Seit einiger Zeit hatte ich mich gefragt, ob jemand einfach ein Foto von mir aufnehmen darf, um es nachher in einer Zeitung oder im Internet zu veröffentlichen? Was bei Facebook oder Twitter normal ist, könnte sich das vielleicht bei Fotos relativieren, die im Stadtgebiet, im Rathaus oder dem Sportstadion aufgenommen werden?

Wir selbst veröffentlichen hin und wieder solche Fotos, die OTZ macht das, Jenapolis, die Jenaer Nachrichten u.s.w. – doch wie sieht das rechtlich aus? Gut, dass es Fortbildungsveranstaltungen zum Thema gibt und eine davon habe ich am Wochenende in Bad Kösen besucht. Hier mein Fazit:

Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht am eigenen Bild, darf also selbst bestimmen, ob er fotografiert wird und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen. Auch wenn im Internet immer wieder anderes behauptet wird: Bildnisse von Personen dürfen grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des oder der Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine Porträtaufnahme im eigentlichen Sinne oder eine Straßenfotografie handelt.

JEZT - Vier Menschen auf einem Foto - SymbolbildUnerheblich ist auch, ob eine oder mehrere Personen abgebildet sind. Eine Zustimmung wird erforderlich, sobald die betreffende Person aufgrund der abgebildeten äußeren Erscheinung erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich dabei sowohl aus dem abgebildeten Gesicht ergeben als auch aus dem Text der Bebilderung.

§ 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes / KUG sieht hierbei drei Ausnahmen vor, nach denen Personenfotos auch ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen: Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheint und Bilder von Versammlungen und Aufzügen.

Jeder Journalist weiß oder lernt: Personenfotos sind ein potentielles Minenfeld, was Rechtssicherheit angeht. Hier munter drauf los zu fotografieren und die Fotos z.B. im Internet zu veröffentlichen, kann schnell sehr teuer werden, weil hier nur ausnahmsweise eine zustimmungsfreie Nutzung eines Konterfeis zulässig ist. Mir sträuben sich manchmal sprichwörtlich die Haare, wenn ich Fotos im Internet sehe, die als Schnappschuss gedacht sind und Menschenmassen abbilden. Im Zweifel muss ich als Fotograf oder Fotografin nämlich die Einwilligung ALLER betreffenden abgebildeten Person nachweisen und wenn diese eine davon bei mir beschwert, dass ich ihr Foto ins Internet gestellt habe, dann liegt der Nachweis bei mir. Nachträglich zu fragen gilt nicht, wenn z.B. schon ein Anwalt beauftragt worden ist; dessen Anwaltskosten muss ich auf jeden Fall zahlen. Besser ist es also, ggf. Gesichter der Personen hinreichend unkenntlich zu machen, um die in der Bebilderung nicht geht (wie rechts bei den abgebildeten vier Personen, von denen alleine Trabifreunde-Urgestein Claus Suppe von Bedeutung ist).

JEZT - Ortsteilbürgermeister Siegfried Ferge - Jena NordWer allerdings sein Konterfei / Foto selbst öffentlich bekannt macht (inklusive Namensnennung / beispielhaft links Jenas Stadtrat Siegfried Ferge) oder wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt bzw. sich mehrfach in der Öffentlichkeit zeigt, um wahrgenommen zu werden, der muss einfach damit rechnen, abgebildet zu werden und muss dies in gewissen Grenzen akzeptieren. Öffentliche Veranstaltungen sind z.B. Demonstrationen, Fachingsumzüge, Sportveranstaltungen, Konzerte und Kongresse. Dann ist aber auch das sog. Zurückfotografieren gestattet – will meinen: Wenn ein Journalist, Fotograf, Paparazzi öffentlich bekannt ist oder er sich bekannt gemacht hat, dann darf auch er in Medien abgebildet werden und kann sich nicht auf sein Recht am eigenen Bild berufen. Hier gilt also: Gleiches Recht für alle!

Die Ausnahmen: Nicht dazu zählen aber bspw. Radfahrer in der Innenstadt, Fußgänger und / oder Autofahrer, feiernde Menschen an einem Biertisch, freiwillige Helfer, egal ob bei einem Hochwasser- oder Feuerwehreinsatz oder einer Wahl, Fahrgäste in der Straßenbahn oder eine Gruppe Bauarbeiter, Müllmänner, Polizisten bei der Arbeit. Dies ist deshalb so, da sie diese Aktivitäten nicht willentlich zusammen sondern nur zufällig zusammen ausführen.

Die Lokalpresse, Radio und Fernsehen haben es aufgrund des Pressegesetzes etwas einfach als andere Medien, da sie die Erlaubnis zu fotografieren mit der Akkreditierung durch den Veranstalter oder die Behörde / Verwaltung erteilt bekommen. Alle anderen müssen vorsichtig sein, weshalb auch z.B. „JEZT“ eher wenig eigene Fotos veröffentlicht.

Ihre Barbara Nowak





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