Abschließende Infos zur Landtagswahl in Thüringen: Was ist, wenn ich am Wahltag plötzlich erkranke?
(JEZT / THÜRINGER LANDESAMT FÜR STATISTIK | 2014-09-13) – Viele Anfragen ‚rund um die Wahl‘ hatten das Büro des Landeswahlleiters errreicht und deshalb hatte Landeswahlleiter Günter Krombholz häufig gestellte Fragen von Bürgern und Medien aufgegriffen, zusammenzustellt und in insgesamt drei Teilen beantwortet.
HIER findet man Teil 1, DORT Teil 2 und DA Teil 3.
Eine letzte Frage ist aber: Was ist, wenn ich am Wahltag plötzlich erkranke und welche Möglichkeiten der Stimmabgabe habe ich? – Hier ist seine Antwort:
Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Wahlscheine können bis zum heutigen Freitag, den 12.09.2014, 18 Uhr bei der Gemeindebehörde beantragt werden.
„In außergewöhnlichen Fällen – und hierzu zählt z.B. eine plötzliche Erkrankung – ist die Beantragung eines Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen auch noch am Wahltag bis spätestens 15:00 Uhr bei der zuständigen Gemeindebehörde möglich“, so Krombholz.
Der erkrankte Bürger beauftragt mittels Vollmacht (Schriftform), eine Person (Vertrauensperson), die erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde abzuholen. Diese holt mit dem unterschriebenen Antrag und der gültigen Vollmacht die Unterlagen bei der zuständigen Stelle ab und bringt diese zum Wahlberechtigten.
Nachdem der erkrankte Bürger den Wahlvorgang abgeschlossen hat, müssen die Briefwahlunterlagen schnellstmöglich bei der auf dem roten Wahlbrief angegebenen Stelle durch die Vertrauensperson abgegeben werden, d.h. am Wahlsonntag bis spätestens 18:00 Uhr.
Weitere Informationen findet man im Internetangebot des Landeswahlleiters.
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