„Bundesrecht sticht Landesrecht“: Jenas Verordnung zur Kastrationspflicht für Katzen mit Freigang ist unzulässig
(Stadt jena) – Die notwendige Revidierung ergab die Bearbeitung einer Anfrage des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zu bestehenden Katzenschutzverordnungen. Die bestehende Regelung des § 13 Abs. 9 der »Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Jena« wurde überprüft und festgestellt, dass diese nichtig ist.
Gemäß § 13 b Satz 1 TierSchG kann eine Kastrationspflicht zum Schutz freilebender Katzen in bestimmten Gebieten erlassen werden, wenn:
– an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind
– und durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden kann.
In der entsprechenden Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen. Die Landkreise in Thüringen wurden von der Landesregierung des Freistaates zum Erlass solcher Verordnungen ermächtigt (§ 1 ThürTierSchErmVo).
Die Regelung der Stadt Jena ist nichtig, da sie nicht nur bestimmte Schutzgebiete, sondern das gesamte Stadtgebiet miteinschließt. Zudem fehle die für die Schutzgebiete nötige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit. „Nur wo nachweislich eine entsprechende Problematik besteht, sind entsprechende Regelungen erforderlich“, so das Thüringer Landesverwaltungsamt.
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